Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz
Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz§ 6 Integrationsbehörden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/6#abs-1 (1) Integrationsbehörden sind:
1. das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt als oberste Integrationsbehörde,
2. die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Integrationsbehörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/6#abs-2 (2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die unteren Integrationsbehörden zuständig, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.