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Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz

§ 6 Integrationsbehörden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/6#abs-1 (1) Integrationsbehörden sind:

1. das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt als oberste Integrationsbehörde,

2. die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Integrationsbehörden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/6#abs-2 (2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die unteren Integrationsbehörden zuständig, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

§ 5 § 7