Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz
Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz§ 21 Wahl
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/21#abs-1 (1) Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte wird vom Landtag zu Beginn der Wahlperiode für deren Dauer aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/21#abs-2 (2) Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte übt ihre oder seine Tätigkeit bis zur Wahl durch den neugewählten Landtag aus. Sie oder er kann während der Wahlperiode mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages abberufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/21#abs-3 (3) Im Fall einer Abberufung, eines Verzichts oder bei Verlust der Mitgliedschaft im Landtag erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/21#abs-4 (4) Für den Fall ihrer oder seiner Verhinderung bestimmt die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Geschäftsstelle gemäß § 24 zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter.