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§ 4 SN-20250 (Sachsen) — Zuwendungen im Bereich der Psychiatrie und Suchthilfe

Sächsische Kommunalpauschalenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gefördert wird die Unterstützung folgender Einrichtungen der gemeindepsychiatrischen Verbunde:

1. Sozialpsychiatrische Dienste, psychosoziale Kontakt- und Beratungsstellen und

2. Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen.

(2) Die Zuwendung setzt voraus, dass

1. der Sozialpsychiatrische Dienst nach Absatz 1 Nummer 1 unter Leitung einer Person steht, welche die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 3 und 4 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 673), in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt, und

2. die Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 an der Psychiatrieberichterstattung gemäß § 6 in Verbindung mit § 16 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes und ergänzenden Vorgaben des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt teilnehmen.

(3) Die Zuwendung nach Absatz 1 Nummer 2 setzt voraus, dass die Einrichtungen gemäß § 6 in Verbindung mit § 16 Absatz 4 des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes an der Berichterstattung im Rahmen der Deutschen Suchthilfestatistik teilnehmen.

(4) Die Höhe der Zuwendung nach Absatz 1 ergibt sich aus dem Verhältnis der Einwohnerzahl des Zuwendungsempfängers zur Gesamteinwohnerzahl aller Zuwendungsempfänger multipliziert mit der Verteilungsmasse.