(1) Gefördert werden
1. Maßnahmen der Gesundheitsämter zur Prävention von Aids und sexuell übertragbaren Infektionen, insbesondere der HIV-Infektion, sowie
2. Regionalkoordinatorinnen und Regionalkoordinatoren für gesundheitliche Versorgung.
(2) Die Höhe der Zuwendung nach Absatz 1 Nummer 1 ergibt sich aus dem Verhältnis der Einwohnerzahl des Zuwendungsempfängers zur Gesamteinwohnerzahl aller Zuwendungsempfänger multipliziert mit der Verteilungsmasse.
(3) Die Höhe der Zuwendung nach Absatz 1 Nummer 2 ergibt sich aus dem Verhältnis der Verteilungsmasse zur Anzahl der Zuwendungsempfänger.