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# § 3 SN-20250 (Sachsen) — Zuwendungen im Bereich der Gesundheit und Versorgung

Sächsische Kommunalpauschalenverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gefördert werden

1. Maßnahmen der Gesundheitsämter zur Prävention von Aids und sexuell übertragbaren Infektionen, insbesondere der HIV-Infektion, sowie

2. Regionalkoordinatorinnen und Regionalkoordinatoren für gesundheitliche Versorgung.

(2) Die Höhe der Zuwendung nach Absatz 1 Nummer 1 ergibt sich aus dem Verhältnis der Einwohnerzahl des Zuwendungsempfängers zur Gesamteinwohnerzahl aller Zuwendungsempfänger multipliziert mit der Verteilungsmasse.

(3) Die Höhe der Zuwendung nach Absatz 1 Nummer 2 ergibt sich aus dem Verhältnis der Verteilungsmasse zur Anzahl der Zuwendungsempfänger.

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Zitiervorschlag: § 3 SN-20250 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20250/3

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