Gesetze / Landesrecht Sachsen / Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

95 Umweltverträglichkeitsprüfung, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

95 Umweltverträglichkeitsprüfung, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung

Lfd. Nr. Tarif-

stelle Gegenstand Gebühren

EUR Schlicht-

hoheit-

liche

Leis-

tung

95 Umweltverträglichkeitsprüfung, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen ( SächsUVPG )

1. Vorprüfung nach § 5 Satz 1 und § 7 Abs. 1 und 2 UVPG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 3 Abs. 2 SächsUVPG , soweit erforderlich, und Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen nach § 15 Abs. 1 UVPG, soweit erforderlich, gegebenenfalls in Verbindung mit § 3 SächsUVPG 10 Prozent der Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Trägerverfahren

2. Vorprüfung ausschließlich in der ersten Stufe gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 UVPG 3 Prozent der Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Trägerverfahren

Anmerkung

zu den Tarifstellen 1 und 2:

Diese Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Trägerverfahren anzurechnen.

3. Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 65 Abs. 1 und 2 Satz 1 UVPG 445 bis 16 225,

zuzüglich 0,2 Prozent der Investitionskosten

Anmerkung:

Investitionskosten sind Bau- oder Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer, ausgenommen Finanzierungs- und Erschließungskosten, Gebühren, Beiträge und Grundstückskosten.

4. Entscheidung, dass kein Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 65 Abs. 1 und 2 Satz 1 UVPG durchzuführen ist 445 bis 16 225

5. Beleihung als Sachverständiger/Sachverständige nach § 6 SächsUVPG 345 bis 10 110

§ 4