Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

SächsUVPG

§ 3 Feststellung der UVP-Pflicht und Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUVPG/3#abs-1 (1) Für Vorhaben, die in der Anlage 1 Spalte „UVP-Festlegung“ mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUVPG/3#abs-2 (2) Für Vorhaben, die in der Anlage 1 Spalte „UVP-Festlegung“ mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet sind, hat die zuständige Behörde eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Für Vorhaben, die in der Anlage 1 Spalte „UVP-Festlegung“ mit dem Buchstaben „S“ gekennzeichnet sind, hat die zuständige Behörde eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUVPG/3#abs-3 (3) Im Übrigen richten sich die Feststellung der UVP-Pflicht, die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und das Verfahren der grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung . § 10 Absatz 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung findet auf die in Anlage 1 Nummer 2 genannten Vorhaben entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUVPG/3#abs-4 (4) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben der Anlage 1, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, kann die zuständige Behörde unter Einhaltung der Voraussetzungen von § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUVPG/3#abs-5 (5) Wird das Verfahren nach § 15 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 Absatz 3 ganz oder teilweise von einem Sachverständigen durchgeführt, ist die Behörde, die die Zulassungsentscheidung trifft, am Verfahren zu beteiligen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUVPG/3#abs-6 (6) Erfolgt eine grenzüberschreitende Behörden- oder Öffentlichkeitsbeteiligung nach den §§ 55 und 56 oder den §§ 58 und 59 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung , setzt die zuständige Behörde das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft über die einzelnen vorgenommenen Verfahrensschritte jeweils unverzüglich in Kenntnis.

§ 2 § 4