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# 95 SN-19330 (Sachsen) — Umweltverträglichkeitsprüfung, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

95 Umweltverträglichkeitsprüfung, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung

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95 Umweltverträglichkeitsprüfung, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen ( SächsUVPG )

1. Vorprüfung nach § 5 Satz 1 und § 7 Abs. 1 und 2 UVPG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 3 Abs. 2 SächsUVPG , soweit erforderlich, und Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen nach § 15 Abs. 1 UVPG, soweit erforderlich, gegebenenfalls in Verbindung mit § 3 SächsUVPG 10 Prozent der Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Trägerverfahren

2. Vorprüfung ausschließlich in der ersten Stufe gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 UVPG 3 Prozent der Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Trägerverfahren

Anmerkung

zu den Tarifstellen 1 und 2:

Diese Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Trägerverfahren anzurechnen.

3. Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 65 Abs. 1 und 2 Satz 1 UVPG 445 bis 16 225,

zuzüglich 0,2 Prozent der Investitionskosten

Anmerkung:

Investitionskosten sind Bau- oder Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer, ausgenommen Finanzierungs- und Erschließungskosten, Gebühren, Beiträge und Grundstückskosten.

4. Entscheidung, dass kein Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 65 Abs. 1 und 2 Satz 1 UVPG durchzuführen ist 445 bis 16 225

5. Beleihung als Sachverständiger/Sachverständige nach § 6 SächsUVPG 345 bis 10 110

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Zitiervorschlag: 95 SN-19330 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/95

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