Gesetze / Landesrecht Sachsen / Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis
Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis74 Personenbeförderung
Stand: 26.08.2026
74 Personenbeförderung Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
stelle Gegenstand Gebühren
EUR Schlicht-
hoheit-
liche
Leis-
tung
74 Personenbeförderung
Personenbeförderungsgesetz ( PBefG)
Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab)
Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV)
Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz ( SächsEntEG )
1. Genehmigung für den Bau eines Verkehrs mit Straßenbahnen oder Obussen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PBefG, bei Kosten der Anlage einschließlich der Fahrzeuge und des Grund und Bodens in Höhe von
1.1 bis zu 128 000 EUR 260
1.2 über 128 000 EUR bis zu 256 000 EUR 485
1.3 über 256 000 EUR bis zu 383 000 EUR 690
1.4 über 383 000 EUR bis zu 511 000 EUR 900
1.5 über 511 000 EUR 485
je angefangene 256 000 EUR der Kosten der Anlage
2. Genehmigung für den Betrieb und die Linienführung eines Verkehrs mit Straßenbahnen oder Obussen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PBefG einschließlich der Genehmigung von Beförderungsentgelten, Beförderungsbedingungen und Fahrplänen 250 bis 2 000
3. Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Unternehmens nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG 85 bis 1 600
4. Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen anderen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG 85 bis 1 600
5. Genehmigung der Übertragung des Betriebs auf einen anderen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG 85 bis 1 600
6. Entbindung von der Betriebspflicht nach § 21 Abs. 4 Satz 1 PBefG 55 bis 310
7. Planfeststellung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 PBefG, Plangenehmigung in den Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, nach § 28 Abs. 2 Satz 1 PBefG
7.1 bis 2 000 000 EUR 0,1 Prozent der Baukosten
7.2 über 2 000 000 EUR bis 5 000 000 EUR 2 000,
zuzüglich 0,05 Prozent der 2 000 000 EUR übersteigenden Baukosten
7.3 über 5 000 000 EUR bis 10 000 000 EUR 3 500,
zuzüglich 0,03 Prozent der 5 000 000 EUR übersteigenden Baukosten
7.4 über 10 000 000 EUR 5 000,
zuzüglich 0,02 Prozent der 10 000 000 EUR übersteigenden Baukosten
8. Zustimmung zu Vereinbarungen über die Höhe des Entgelts für die Benutzung einer Straße nach § 31 Abs. 2 Satz 1 PBefG 65 bis 620
9. Entscheidung nach § 31 Abs. 5 PBefG 65 bis 1 430
10. Entscheidung bei fehlender Einigung in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 2 PBefG 35 bis 3 380
11. Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs nach § 37 PBefG 35 bis 150
12. Zustimmung zu den Beförderungsentgelten und deren Änderung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 PBefG 55 bis 1 700
13. Zustimmung zu besonderen Beförderungsbedingungen und deren Änderung nach § 39 Abs. 6 Satz 1 und 2 PBefG 45 bis 310
14. Zustimmung zu den Fahrplänen und deren Änderung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 PBefG 45 bis 280
15. Zustimmung zum Neu- oder Umbau von Betriebsanlagen nach § 60 Abs. 3 BOStrab 70 bis 6 400
16. Inbetriebnahmegenehmigung für neue beziehungsweise geänderte Betriebsanlagen und Fahrzeugen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BOStrab 70 bis 9 000
17. Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 BOStrab 70 bis 3 900
18. Inbetriebnahmegenehmigung des ersten Fahrzeugs einer Serie nach § 62 Abs. 1 und 5 BOStrab 1 300 bis 12 900
19. Sonstige Genehmigungen, Bestätigungen und Prüfungen im Zusammenhang mit der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung 70 bis 3 900
20. Sonstige Genehmigungen und Prüfungen von Eisenbahnen und sonstigen Bahnen, soweit sie nicht von den Gebührentatbeständen der laufenden Nummer 32 erfasst sind 70 bis 6 800
21. Gestattung der Benutzung unabhängiger Bahnkörper durch Kraftomnibusse oder Obusse des Linienverkehrs nach § 58 Abs. 3 Satz 1 BOStrab 70 bis 400
22. Bestätigung als Betriebsleiter/Betriebsleiterin nach § 9 Abs. 1 BOStrab und als Stellvertreter/Stellvertreterin des Betriebsleiters / der Betriebsleiterin nach § 9 Abs. 4 BOStrab 50 bis 240
23. Zulassung zur Prüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StrabBlPV einschließlich der etwaigen Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 StrabBlPV 100 bis 950
24. Stellungnahme der Technischen Aufsichtsbehörde nach § 54 Abs. 1 Satz 3 PBefG auf Anforderung durch das Verkehrsunternehmen für Zwecke der Verwendung in einem Verfahren nach § 28 PBefG 100 bis 930 X
25. Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Technischen Aufsicht nach § 5 Abs. 1 und 5 BOStrab, einschließlich der damit verbundenen Anordnung von Auflagen, Anforderung von Unterlagen und Gutachten sowie Prüfungen und Kontrollen 176 bis 1 528
26. Typzustimmung für Betriebsanlagen im Sinne von § 60 Abs. 8 BOStrab 180 bis 3 900
27. Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 29a PBefG 2 530
28. Enteignung in den Fällen des § 30 PBefG
28.1 Vorabentscheidung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauGB 5 070
28.2 Enteignungsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 1 sowie § 113 Abs. 1 und 2 BauGB
28.2.1 wenn eine Vorabentscheidung vorausgegangen ist 4 240
28.2.2 wenn keine Vorabentscheidung vorausgegangen ist 7 100
28.3 Nachtragsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 113 Abs. 4 Satz 2 BauGB 470
28.4 Ausführungsanordnung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB 462
28.5 Entschädigungsfestsetzung nach § 30 oder § 30a PBefG 5 070