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Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

71 Naturschutz

Stand: 26.08.2026

Sachsen

71 Naturschutz Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung

Lfd. Nr. Tarif-

stelle Gegenstand Gebühren

EUR Schlicht-

hoheit-

liche

Leis-

tung

71 Naturschutz

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Sächsisches Naturschutzgesetz ( SächsNatSchG )

Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)

Sächsische Ökokonto-Verordnung ( SächsÖKoVO )

Härtefallausgleichsverordnung ( HärtefallausglVO )

1. Bestellung von im Naturschutzdienst tätigen Personen nach § 43 SächsNatSchG ) kostenfrei

1.1 Bestellung von Kreisnaturschutzbeauftragten nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG ) kostenfrei

1.2 Bestellung von Naturschutzhelfern nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG ) kostenfrei

1.3 Bestellung von Landesnaturschutzbeauftragten nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG ) kostenfrei

1.4 Bestellung von Naturschutzwarten nach § 43 Abs. 7 Satz 1 SächsNatSchG ) kostenfrei

1.5 Bestellung von Helfern der Naturschutzwarten nach § 43 Abs. 8 Satz 1 SächsNatSchG ) kostenfrei

2. Maßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung nach den §§ 9 ff. SächsNatSchG ) oder §§ 13 ff. BNatSchG

2.1 Anordnung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG oder § 12 Abs. 6 Satz 1 SächsNatSchG ) 27 bis 4 985

2.2 Anordnung zur Einstellung von Arbeiten nach § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG oder § 12 Abs. 6 Satz 1 SächsNatSchG ) 27 bis 4 985

2.3 Anordnung von Kompensationsmaßnahmen nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG oder § 12 Abs. 6 Satz 2 SächsNatSchG ) 27 bis 4 985

2.4 Verpflichtung zur Durchführung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen nach § 17 Abs. 9 Satz 3 BNatSchG 27 bis 4 985

2.5 Erteilung einer Genehmigung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG über einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf 50 bis 1 320

2.6 Zustimmung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG ) in Verbindung mit § 2 SächsÖKoVO zu einer Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG ) 30 bis 1 120

3. Natura 2000

3.1 Ausnahme vom Beeinträchtigungsverbot nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG 30 bis 2 500

3.2 Entscheidung über eine Anzeige nach § 34 Abs. 6 Satz 1 und 3 BNatSchG 45 bis 510

4. Erteilung einer Erlaubnis bei Erlaubnisvorbehalten in Rechtsverordnungen oder entsprechenden Vorschriften, zum Beispiel nach § 7 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz oder § 8 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Festsetzung des Biosphärenreservates „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ (Biosferowy Rezerwat „Hornjołužiska Hola a Haty“) und der Schutzzonen I und II dieses Biosphärenreservates als Naturschutzgebiet 40 bis 1 500

5. Erteilung einer Befreiung von naturschutzrechtlichen Vorschriften nach § 67 Abs. 1 und 2 BNatSchG 30 bis 5 000

6. Gesetzlich geschützte Biotope

6.1 Zulassung einer Ausnahme von den Verboten für besonders gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BNatSchG 25 bis 2 500

6.2 Anordnung der Einstellung nach § 21 Abs. 4 Satz 1 SächsNatSchG ) 24 bis 2 493

6.3 Anordnung der Wiederherstellung nach § 21 Abs. 4 Satz 2 SächsNatSchG ) 24 bis 2 493

6.4 Anordnung von Kompensationsmaßnahmen nach § 21 Abs. 4 Satz 3 SächsNatSchG ) 24 bis 2 493

Anmerkung

zu den Tarifstellen 4 bis 6:

Ist die Entscheidung Voraussetzung dafür, dass eine Maßnahme, die ausschließlich Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG dient, überhaupt durchgeführt werden kann und erfolgt dadurch insgesamt eine Aufwertung der naturschutzfachlichen Situation, werden keine Kosten erhoben.

7. Entscheidungen zu Zoos und Tiergehegen

7.1 Genehmigung für die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und den Betrieb von Zoos nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG 500 bis 5 700

7.2 Anordnungen nach § 42 Abs. 7 BNatSchG 1 234 bis 5 318

7.3 Anordnungen im Zuge der Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung und des Betriebes von Tiergehegen nach § 43 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG 176 bis 5 318

7.4 Beseitigungsanordnung von Tiergehegen nach § 43 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG 1 234 bis 5 318

8. Genehmigungen und Ausnahmen von den Schutzvorschriften für wildlebende Tier- und Pflanzenarten sowie Maßnahmen zur Prävention und zum Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten

8.1 Genehmigung zum gewerbsmäßigen Entnehmen, Bearbeiten, Verarbeiten von wild lebenden Pflanzen nach § 39 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG 55 bis 5 010

Anmerkungen:

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/71#abs-1 (1) Im Rahmen der Kostenfestsetzung ist der Warenwert entsprechend zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/71#abs-2 (2) Ist die Entscheidung Voraussetzung dafür, dass eine Maßnahme, die ausschließlich Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG dient, überhaupt durchgeführt werden kann und erfolgt dadurch insgesamt eine Aufwertung der naturschutzfachlichen Situation, kann im Einzelfall von einer Kostenerhebung abgesehen werden.

8.2 Genehmigung zum Ausbringen von Pflanzen und Tieren nach § 40 Abs. 1 BNatSchG 60 bis 2 030

Anmerkung:

Ist die Entscheidung Voraussetzung dafür, dass eine Maßnahme, die ausschließlich Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG dient, überhaupt durchgeführt werden kann und erfolgt dadurch insgesamt eine Aufwertung der naturschutzfachlichen Situation, werden keine Kosten erhoben.

8.3 Beseitigungsanordnung nach § 40 Abs. 3 BNatSchG bei nichtheimischen, gebietsfremden und invasiven Arten 54 bis 2 021

Anmerkung:

Bei nicht schuldhaftem Verhalten des Anordnungsempfängers / der Anordnungsempfängerin kann von einer Kostenerhebung abgesehen werden.

8.4 Beseitigungsanordnung nach § 40a Abs. 3 Satz 1 BNatSchG 54 bis 2 021

8.5 Feststellung einer Berechtigung zum Besitz oder zum Ausüben der tatsächlichen Gewalt an einem Exemplar einer invasiven Art 55 bis 1 520

8.6 Genehmigung zum Abweichen von den Verboten des Artikels 7 Abs. 1 Buchstabe a, b, c, d, f und g der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach § 40c Abs. 1 BNatSchG soweit nicht schon Bestandteil einer Entscheidung zu Zoos oder Tiergehegen im Sinne der Tarifstellen unter 7. 150 bis 5 710

Anmerkung :

Soweit diese Genehmigung ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt und nicht zugleich sonstige, insbesondere wirtschaftliche Interessen berücksichtigt werden, werden keine Kosten erhoben.

8.7 Genehmigung zum Abweichen von den Verboten des Artikels 7 Abs. 1 Buchstabe a, b, c, d, f und g der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach § 40c Abs. 2 BNatSchG für die wissenschaftliche Herstellung und medizinische Verwendung von Produkten 150 bis 5 710

Anmerkung:

Soweit diese Genehmigung ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt und nicht zugleich sonstige, insbesondere wirtschaftliche Interessen berücksichtigt werden, werden keine Kosten erhoben.

8.8 Genehmigung in Ausnahmefällen nach § 40c Abs. 3 BNatSchG 60 bis 2 030

8.9 Anordnung von Bewirtschaftungsvorgaben nach § 44 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG 50 bis 5 001

8.10 Zulassen von Ausnahmen von den in § 44 Abs. 2 BNatSchG normierten Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 45 Abs. 6 BNatSchG 34 bis 1 010

Anmerkung:

Wird die Ausnahme im Rahmen einer durch die Behörde veranlassten Unterbringung erteilt (z. B. Aufnahme der entsprechenden Ausnahme innerhalb eines Überlassungsvertrages) und ist davon auszugehen, dass durch die Ausnahme kein wirtschaftlicher Vorteil erzielt wird, besteht insoweit Kostenfreiheit nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 SächsVwKG .

8.11 Zulassen von Ausnahmen von den in § 44 BNatSchG normierten Verboten nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG 55 bis 5 010

Anmerkung:

Die Gebührenpflicht entfällt, wenn die Zulassung zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG) oder für Zwecke der Forschung, Lehre, Zucht, des Anbaus oder der Ansiedlung erfolgt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG) und soweit sie im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegt.

8.12 Zulassen von Ausnahmen von den in § 4 Abs. 1 BArtSchV normierten Verboten nach § 4 Abs. 3 BArtSchV kostenfrei

8.13 Zulassen von Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BArtSchV 125 bis 930

8.14 Zulassen von Ausnahmen für zoologische Einrichtungen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BArtSchV 195 bis 600

8.15 Zulassen von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 BArtSchV von § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 2 BNatSchG für Weinbergschnecken 160 bis 1 500

Anmerkung:

Der Warenwert ist bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen.

8.16 Zulassen von Ausnahmen für die in § 2 Abs. 1 Satz 1 BArtSchV genannten Pilze nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BArtSchV 160 bis 1 500

Anmerkung:

Der Warenwert ist bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen.

9. Einziehung und Beschlagnahme

9.1 Beschlagnahmung von Tieren und Pflanzen nach § 47 BNatSchG in Verbindung mit § 51 Abs. 2 BNatSchG 595 bis 10 945

9.2 Einziehung von Tieren und Pflanzen nach § 47 BNatSch 595 bis 10 945

10. Maßnahmen im Rahmen der Kennzeichnung nach §§ 13 ff. BArtSchV

10.1 Zustimmung zum Absehen von der jeweils als vorrangig bezeichneten Kennzeichnungsmethode nach § 13 Abs. 1 Satz 4 BArtSchV 25 bis 110

je Tier

10.2 Anordnung einer nachrangigen Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1 Satz 6 BArtSchV 20 bis 101

je Tier

10.3 Zulassen einer Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BArtSchV kostenfrei

10.4 Anerkennung von Kennzeichnungen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BArtSchV 25 bis 110

je Tier

11. Maßnahmen im Rahmen des Betretungsrechts der freien Landschaft

11.1 Genehmigung von Sperren nach § 29 Abs. 3 Satz 2 SächsNatSchG ) 105 bis 1 100

11.2 Anordnung zur Beseitigung widerrechtlich errichteter Sperren nach § 29 Abs. 4 SächsNatSchG ) 135 bis 1 347

11.3 Anordnung von Durchgängen nach § 30 SächsNatSchG ) kostenfrei

12. Zulassung von Ausnahmen in Schutzstreifen an Gewässern nach § 61 Abs. 3 BNatSchG 55 bis 1 500

13. Festsetzung von Entschädigungen

13.1 Festsetzung einer Entschädigung für Enteignungen nach § 41 Abs. 3 SächsNatSchG ) kostenfrei

13.2 Festsetzung einer Entschädigung für Beschränkungen des Eigentums nach § 40 Abs. 1 SächsNatSchG ) kostenfrei

13.3 Festsetzung eines Härtefallausgleichs nach § 40 Abs. 5 Satz 1 SächsNatSchG ) in Verbindung mit der HärtefallausglVO kostenfrei

13.4 Festsetzung eines Schadensausgleichs nach § 40 Abs. 6 Satz 1 SächsNatSchG ) kostenfrei

14. Zulassen einer Ausnahme vom Verbot nach Artikel 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 über die Genehmigung der Beförderung lebender Exemplare nach Artikel 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 oder die Erteilung einer „Vorlagebescheinigung“ zum Zweck der Beantragung einer (Wieder-)Ausfuhrgenehmigung beim Bundesamt für Naturschutz nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006

Verkaufswert (einschließlich Umsatzsteuer)

14.1 bis 50 EUR 10

14.2 über 50 EUR bis 500 EUR 15

14.3 über 500 EUR bis 1 000 EUR 25

14.4 über 1 000 EUR bis 1 500 EUR 40

14.5 über 1 500 EUR bis 2 500 EUR 60

14.6 über 2 500 EUR bis 3 800 EUR 90

14.7 über 3 800 EUR bis 5 000 EUR 120

14.8 über 5 000 EUR 120

je 5 000 EUR des

Verkaufswertes,

höchstens 2 500

Anmerkung:

Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Zulassung von Ausnahmen/Erteilung der Bescheinigung mit dem höchsten Wert die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Zulassungen von Ausnahmen/Erteilung der Bescheinigung jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühren.

15. Ausgabe eines Etiketts nach Artikel 7 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 25 bis 600

16. Erteilung von Auskünften, fachlichen Beratungen oder Herausgabe von Daten an nach § 32 Abs. 1 SächsNatSchG ) anerkannte Naturschutzvereinigungen

16.1 Erteilung von Auskünften an nach § 32 Abs. 1 SächsNatSchG ) anerkannte Naturschutzvereinigungen zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben gebührenfrei

16.2 Erteilung von fachlichen Beratungen an nach § 32 Abs. 1 SächsNatSchG ) anerkannte Naturschutzvereinigungen zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben gebührenfrei

16.3 Herausgabe von Daten an nach § 32 Abs. 1 SächsNatSchG ) anerkannte Naturschutzvereinigungen zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben gebührenfrei

17. Erteilung von Auskünften, fachlichen Beratungen oder Herausgabe von Daten an nicht nach § 32 Abs. 1 SächsNatSchG ) anerkannte Naturschutzvereinigungen

17.1 wenn sie auf der Grundlage eines mit dem Freistaat Sachsen oder mit einer sächsischen Gebietskörperschaft geschlossenen Kooperationsvertrages tätig werden und die Leistung der Behörde Voraussetzung dafür ist, dass eine Maßnahme, die ausschließlich Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG dient, überhaupt durchgeführt werden kann und dadurch insgesamt eine Aufwertung der naturschutzfachlichen Situation erfolgt gebührenfrei

17.2 im Übrigen 135 bis 1 400

18. Anerkennung von Naturschutzvereinigungen gemäß § 32 Abs. 2 SächsNatSchG ) 1 940 bis 3 000

§ 4