Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ökokonto-Verordnung
SächsÖKoVO§ 2 Zustimmungsverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96KoVO/2#abs-1 (1) Der Antrag auf Zustimmung zu einer Kompensationsmaßnahme nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG muss folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des Antragstellers,
2. Lage und Größe der Fläche, auf der die Kompensationsmaßnahme nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG durchgeführt werden soll, sowie eine kartografische Übersichtsdarstellung auf Grundlage der topografischen Landeskarte im Maßstab 1:10 000,
3. eine Auflistung der betroffenen Flurstücke sowie deren Darstellung in einer aktuellen Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 1 000 oder 1 : 2 000,
4. den Nachweis der Flächenverfügbarkeit, insbesondere durch Vorlage eines aktuellen Grundbuchauszuges und bestehender Pachtverträge,
5. eine auf alle Bestandteile des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild bezogene Beschreibung des derzeitigen Zustands der Fläche sowie der Kompensationsmaßnahme nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG ,
6. eine Erklärung des Antragsstellers zur geplanten Inanspruchnahme von Fördermitteln,
7. eine Erklärung des Antragstellers über bestehende rechtliche, insbesondere vertragliche Verpflichtungen zur Umsetzung der Maßnahme.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96KoVO/2#abs-2 (2) Die untere Naturschutzbehörde stimmt der Kompensationsmaßnahme nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG zu, wenn der Antragsteller die erforderlichen Angaben nach Absatz 1 vorgelegt hat, die Flächen und Maßnahmen entsprechend § 1 geeignet sind und fachliche Belange der Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft nicht entgegenstehen.