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# 68 SN-19330 (Sachsen) — Melderecht

Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

68 Melderecht Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung

Lfd. Nr. Tarif-

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68 Melderecht

Bundesmeldegesetz ( BMG)

Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes ( SächsAGBMG )

1. Melderegisterauskünfte

1.1 Einfache Melderegisterauskünfte über eine Person nach § 44 BMG

1.1.1 mündliche Auskunft nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG 10

je Betroffener

1.1.2 schriftliche Auskunft nach § 44 Abs. 1 BMG und elektronische Auskunft auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern nach § 49 Abs. 1 BMG 14

je Betroffener

1.1.3 Auskunft durch automatisierten Abruf über das Internet nach § 49 Abs. 2 und 3 BMG in Verbindung mit § 2 Nr. 4 SächsAGBMG 3,80

je Betroffener

1.1.4 Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht, insbesondere Rückgriff auf nach § 13 Abs. 2 BMG gesondert aufzubewahrende Bestände 15 bis 50

je Betroffener

1.1.5 Auskunft zur Existenzverifikation 0,50 bis 3,50

je Auskunft

1.2 Erweiterte Melderegisterauskunft über eine Person nach § 45 Abs. 1 BMG

1.2.1 schriftliche Auskunft 25

je Betroffener

1.2.2 Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht, insbesondere Rückgriff auf nach § 13 Abs. 2 BMG gesondert aufzubewahrende Bestände 30

je Betroffener

1.3 Auskünfte nach § 10 BMG an den gesetzlichen Vertreter / die gesetzliche Vertreterin oder an den Pfleger / die Pflegerin oder den Betreuer / die Betreuerin, wenn zu dessen Wirkungskreis auch die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gehört gebührenfrei

2. Erteilung einer zusätzlichen Meldebescheinigung, Aufenthaltsbescheinigung oder sonstigen Bescheinigung 12

3. Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 BMG gebührenfrei

4. Berichtigung und Fortschreibung des Melderegisters auf Antrag nach § 12 BMG gebührenfrei

5. Übermittlung von Daten an die Suchdienste nach § 43 BMG gebührenfrei

6. Gruppenauskünfte nach § 46 BMG 60 bis 500

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Zitiervorschlag: 68 SN-19330 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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