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Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

33 Energiewirtschaft

Stand: 26.08.2026

Sachsen

33 Energiewirtschaft Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung

Lfd. Nr. Tarif-

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33 Energiewirtschaft

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG)

Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz ( SächsEntEG )

1. Genehmigung des Netzbetriebs nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EnWG 555 bis 3 465

2. Untersagung des Netzbetriebes nach § 4 Abs. 4 1. Alt. EnWG 555 bis 3 465

3. Anordnung geeigneter Maßnahmen nach § 4 Abs. 4 2. Alt. EnWG 690 bis 4 373

4. Entscheidung über Einwände gegen die Entscheidung des Grundversorgers nach § 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG 555 bis 2 926

5. Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 bis 6 EnWG unter Einbeziehung der nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu beachtenden Verfahrensregelungen (vgl. §§ 4 ff UVPG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG)

5.1 Grundgebühr 1 500 bis 53 700

5.2 Zusatzgebühr nach Investitionskosten 0,2 Prozent der Investitionskosten

Anmerkungen:

Investitionskosten sind Bau- oder Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer, ausgenommen Finanzierungs- und Erschließungskosten, Gebühren, Beiträge und Grundstückskosten.

Tarifstelle 5.2 ist nicht anzuwenden für Verfahren, aus denen sich weder die Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungs- noch die eines Plangenehmigungsverfahrens ergibt.

6. Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils durch Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages nach § 33 Abs. 1 EnWG 579 bis 44 181

7. Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a Abs. 1 EnWG 230 bis 25 000

8. Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWG über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 EnWG genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder gegenüber allen Netzbetreibern oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller / der Antragstellerin 110 bis 75 000

9. Verpflichtung nach § 30 Abs. 2 Satz 1 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen 579 bis 44 181

10. Ablehnung eines Antrags nach § 31 Abs. 2 Satz 2 EnWG 107 bis 5 091

11. Entscheidungen nach § 31 Abs. 3 EnWG, soweit nicht wegen der Ablehnung des Antrags § 7 Abs. 2 SächsVwKG anwendbar ist 580 bis 100 000

12. Verbotsverfügung nach § 65 Abs. 1 EnWG 579 bis 44 181

13. Gebotsverfügung nach § 65 Abs. 2 EnWG 579 bis 44 181

14. Einstufung eines Energieversorgungsnetzes als geschlossenes Verteilernetz nach § 110 Abs. 2 EnWG 230 bis 15 000

15. Überprüfung der Entgelte nach § 110 Abs. 4 EnWG 230 bis 15 000

Anmerkung

zu den Tarifstellen 6 bis 15:

Für die Ermittlung einer Gebühr innerhalb des jeweiligen Rahmens gelten die in § 91 Abs. 3 EnWG normierten Gebührenbemessungsgrundsätze.

16. Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b EnWG 2 530

17. Enteignung in den Fällen des § 45 Abs. 1 EnWG

17.1 Vorabentscheidung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauGB

17.1.1 in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG 5 070

17.1.2 in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG 5 800

17.2 Enteignungsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 1 sowie § 113 Abs. 1 und 2 BauGB

17.2.1 wenn eine Vorabentscheidung vorausgegangen ist

17.2.1.1 in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG 4 240

17.2.1.2 in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG 4 240

17.2.2 wenn keine Vorabentscheidung vorausgegangen ist

17.2.2.1 in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG 7 100

17.2.2.2 in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG 7 840

17.3 Nachtragsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 113 Abs. 4 Satz 2 BauGB 470

17.4 Ausführungsanordnung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB 462

17.5 Entschädigungsfestsetzung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 und § 45a EnWG 5 070

§ 4