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Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis43 Gaststättenwesen
Stand: 26.08.2026
43 Gaststättenwesen Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
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43 Gaststättenwesen
Sächsisches Gaststättengesetz ( SächsGastG )
1. Erteilung einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 Satz 5 SächsGastG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung 20 bis 115
2. Erteilung einer Bescheinigung über den Empfang einer Anzeige nach § 2 Abs. 2 SächsGastG 15 bis 70
3. Untersagung nach § 2 Abs. 5 SächsGastG 17 bis 335
4. Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 Satz 4 SächsGastG 15 bis 70
5. Untersagung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGastG 17 bis 335
6. Erlass von Anordnungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsGastG 56 bis 335
7. Untersagung nach § 5 Abs. 2 SächsGastG 17 bis 335
8. Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 4 SächsGastG 20 bis 350
9. Verlängerung der Sperrzeit nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsGastG 56 bis 335
10. Verkürzung der Sperrzeit durch späteren Beginn nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsGastG
10.1. für vorübergehende Anlässe befristet auf höchstens drei Nächte 20 bis 340
10.2. in sonstigen Fällen 20 bis 350
11. Verkürzung der Sperrzeit durch früheres Ende nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsGastG
11.1 für vorübergehende Anlässe befristet auf höchstens drei Nächte 20 bis 340
11.2 in sonstigen Fällen 20 bis 350
12. Aufhebung der Sperrzeit nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsGastG
12.1 für vorübergehende Anlässe befristet auf höchstens drei Nächte 20 bis 350
12.2 in sonstigen Fällen 20 bis 350