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31 SN-19330 (Sachsen) — Einrichtungen nach dem Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz

Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

31 Einrichtungen nach dem Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung

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31 Einrichtungen nach dem Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz

Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz ( SächsBeWoG )

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes ( SächsBeWoGDVO )

1. Befreiung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Hs. 4 SächsBeWoG 200

2. Feststellung nach § 4 Abs. 1 SächsBeWoG , dass eine Einrichtung eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 SächsBeWoG ist 539 bis 2 425

3. Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 SächsBeWoG 70 bis 350

Anmerkung:

Innerhalb des vorgegebenen Rahmens soll die Gebühr nach Möglichkeit nicht mehr als 75 Prozent des Betrages, für den die Ausnahme zugelassen wurde, betragen.

4. Überwachung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsBeWoG 135 bis 1 482

Anmerkung:

Für Regelprüfungen ist § 11 Abs. 1 Nr. 5 SächsVwKG und für anlassbezogene Prüfungen § 11 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwKG zu beachten.

5. Erteilung einer Anordnung nach § 11 Abs. 1 SächsBeWoG 168 bis 539

6. Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung

6.1 Untersagung der Beschäftigung nach § 12 Abs. 1 SächsBeWoG 168 bis 1 078

6.2 Einsetzen einer kommissarischen Leitung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SächsBeWoG 539 bis 1 078

7. Untersagung nach § 13 Abs. 1 bis 3 SächsBeWoG 539 bis 2 694

8. Erteilung einer Befreiung nach § 15 Abs. 1 SächsBeWoG 110 bis 380

9. Zulassung einer Abweichung nach § 11a der Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 SächsBeWoG 40 bis 125

10. Bestellung eines Bewohnerfürsprechers nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HeimmwV in Verbindung mit § 25 Abs. 1 SächsBeWoG 42

11. Befreiung nach § 31 Abs. 1 der Heimmindestbauverordnung in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SächsBeWoGDVO 175 bis 515

12. Befreiung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsBeWoGDVO 175 bis 515

13. Durchführung einer Beratung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 SächsBeWoG 67

je angefangene Stunde

Anmerkungen:

(1) Erforderliche Fahr– und Wartezeiten sind der Arbeitszeit hinzuzurechnen.

(2) Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben.

(3) Für Beratungen bis zu einer Viertelstunde werden keine Gebühren erhoben.

(4) Auskünfte einfacher Art bleiben gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 SächsVwKG kostenfrei.

14. Überprüfung einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 SächsBeWoG nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SächsBeWoG 67 bis 1 482

Anmerkung:

Für Regelprüfungen ist § 11 Abs. 1 Nr. 5 SächsVwKG und für anlassbezogene Prüfungen § 11 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwKG zu beachten.