Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder

Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zum Ausgleich von …

§ 3 Mitwirkungspflichten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18947/3#abs-1 (1) Die Gemeinden und Landkreise sind verpflichtet, bei der Ermittlung der Beträge nach § 2 Absatz 3 auf Aufforderung des Staatsministeriums der Finanzen oder unmittelbar nachgeordneter Staatsbehörden mitzuwirken und insbesondere die notwendigen Auskünfte fristgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt zu erteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18947/3#abs-2 (2) Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, einzelne Gemeinden bei der Verteilung der Mittel nach § 1 Satz 3 nicht zu berücksichtigen, wenn sie ihre Mitwirkungspflichten gemäß Absatz 1 nach erfolgter Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. In diesem Fall ist als Ergebnis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Null anzusetzen.

§ 2 § 4