Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder

Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zum Ausgleich von …

§ 1 Pauschale Zuweisungen zum Ersatz von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Nach § 2 des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder vom 6. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2072) ist der Freistaat Sachsen verpflichtet, seinen Gemeinden bis spätestens zum 31. Dezember 2020 Finanzmittel zum pauschalen Ausgleich der Gewerbesteuer­mindereinnahmen im Jahr 2020 zur Verfügung zu stellen. Dabei werden nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder die Zuweisungen gemäß den §§ 22 und 22c Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 729) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in Höhe von 156 000 000 Euro angerechnet. Der verbleibende Betrag in Höhe von 156 000 000 Euro wird nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 auf die Gemeinden als pauschale Zuweisungen für den weiteren Ersatz von Gewerbesteuermindereinnahmen im Jahr 2020 verteilt.

§ 2