Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder

Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zum Ausgleich von …

§ 2 Verteilung auf die Gemeinden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18947/2#abs-1 (1) Die Höhe der Zuweisungen an die einzelnen Gemeinden nach § 1 Satz 3 wird bemessen, indem für jede Gemeinde der Betrag nach Absatz 3 Nummer 1 mit dem Anpassungssatz nach Absatz 2 vervielfältigt und anschließend um die Beträge nach Absatz 3 Nummer 2 bis 4 vermindert wird. Ist das Ergebnis kleiner als Null, erfolgt keine Zuweisung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18947/2#abs-2 (2) Der Anpassungssatz ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzulegen ist, dass die Mittel nach § 1 Satz 3 rechnerisch aufgebraucht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18947/2#abs-3 (3) Zur Berechnung der Zuweisungen nach Absatz 1 werden für jede Gemeinde folgende Beträge herangezogen:

1. das Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer im zweiten bis vierten Quartal im Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 auf der Grundlage der vierteljährlichen Kassenstatistik der Gemeinden und bereinigt um die Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

2. das Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer im zweiten und dritten Quartal 2020 auf der Grundlage der vierteljährlichen Kassenstatistik der Gemeinden und bereinigt um die Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 des Gemeinde­finanzreformgesetzes,

3. das voraussichtliche Aufkommen der Gewerbesteuer im vierten Quartal 2020 auf der Grundlage der vom Statistischen Landesamt gesondert erhobenen Daten zu den Gewerbesteuereinnahmen der Gemeinden im vierten Quartal 2020 zum Stichtag 30. November 2020 und bereinigt um die Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes sowie

4. 75 Prozent der nach den §§ 22 und 22c Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes zugeflossenen Zuweisungen.

§ 1 § 3