Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder

Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zum Ausgleich von …

§ 4 Berechnung, Festsetzung und Zahlung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18947/4#abs-1 (1) Für die Berechnung und Festsetzung der Zuweisungen nach diesem Gesetz findet § 31 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18947/4#abs-2 (2) Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus Berichtigungen der Festsetzung nach Absatz 1 ergeben, werden mit der nächsten auf die Berichtigung folgenden Festsetzung der Zuweisungen nach den §§ 5 und 15 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes im Rahmen der für die betroffene kommunale Gebietskörperschaftsgruppe ermittelten Schlüsselmasse nach § 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes ausgeglichen. § 31 Absatz 2 Satz 6 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18947/4#abs-3 (3) Die Zuweisungen nach § 1 Satz 3 werden unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bis spätestens zum 31. Dezember 2020 ausgezahlt.

§ 3