(1) Die Gemeinden und Landkreise sind verpflichtet, bei der Ermittlung der Beträge nach § 2 Absatz 3 auf Aufforderung des Staatsministeriums der Finanzen oder unmittelbar nachgeordneter Staatsbehörden mitzuwirken und insbesondere die notwendigen Auskünfte fristgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt zu erteilen.
(2) Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, einzelne Gemeinden bei der Verteilung der Mittel nach § 1 Satz 3 nicht zu berücksichtigen, wenn sie ihre Mitwirkungspflichten gemäß Absatz 1 nach erfolgter Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. In diesem Fall ist als Ergebnis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Null anzusetzen.