Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Schwarzwassertal“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets …§ 5 Erlaubnisvorbehalte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15240/5#abs-1 (1) Folgende Maßnahmen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck des Schutzgebiets nach § 3 haben können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde:
1. das Errichten fester oder das Aufstellen transportabler jagdlicher Hochsitze sowie das Anlegen von Salzleckstellen, Kirrungen und Fütterungen;
2. das Ausbringen von Kalk;
3. das Aufstellen und Anbringen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln sowie Markierungszeichen einschließlich deren Aufzeichnen auf im Schutzgebiet befindliche Objekte;
4. das Anlegen und das Kennzeichnen von Rastplätzen;
5. das Zugänglichmachen und dasKennzeichnen von Stellen, an denen die Schwarze Pockau betreten werden darf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15240/5#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt oder diesem zugute kommt und Wirkungen der in § 4 genanntenArt nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15240/5#abs-3 (3) Einer Erlaubnis bedarf es nicht bei Handlungen der Forst- und Jagdbehörden des Freistaates Sachsen, sofern diese im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde ergehen.