(1) Folgende Maßnahmen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck des Schutzgebiets nach § 3 haben können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde:
1. das Errichten fester oder das Aufstellen transportabler jagdlicher Hochsitze sowie das Anlegen von Salzleckstellen, Kirrungen und Fütterungen;
2. das Ausbringen von Kalk;
3. das Aufstellen und Anbringen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln sowie Markierungszeichen einschließlich deren Aufzeichnen auf im Schutzgebiet befindliche Objekte;
4. das Anlegen und das Kennzeichnen von Rastplätzen;
5. das Zugänglichmachen und dasKennzeichnen von Stellen, an denen die Schwarze Pockau betreten werden darf.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt oder diesem zugute kommt und Wirkungen der in § 4 genanntenArt nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können.
(3) Einer Erlaubnis bedarf es nicht bei Handlungen der Forst- und Jagdbehörden des Freistaates Sachsen, sofern diese im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde ergehen.