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# § 5 SN-15240 (Sachsen) — Erlaubnisvorbehalte

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Schwarzwassertal“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Folgende Maßnahmen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck des Schutzgebiets nach § 3 haben können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde:

1. das Errichten fester oder das Aufstellen transportabler jagdlicher Hochsitze sowie das Anlegen von Salzleckstellen, Kirrungen und Fütterungen;

2. das Ausbringen von Kalk;

3. das Aufstellen und Anbringen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln sowie Markierungszeichen einschließlich deren Aufzeichnen auf im Schutzgebiet befindliche Objekte;

4. das Anlegen und das Kennzeichnen von Rastplätzen;

5. das Zugänglichmachen und dasKennzeichnen von Stellen, an denen die Schwarze Pockau betreten werden darf.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt oder diesem zugute kommt und Wirkungen der in § 4 genanntenArt nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können.

(3) Einer Erlaubnis bedarf es nicht bei Handlungen der Forst- und Jagdbehörden des Freistaates Sachsen, sofern diese im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde ergehen.

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Zitiervorschlag: § 5 SN-15240 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15240/5

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