Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Schwarzwassertal“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets …§ 6 Zulässige Handlungen
Stand: 26.08.2026
§ 4 gilt nicht für:
1. die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Ausübung der Jagd unter besonderer Beachtung von § 5 Abs. 1 Nr. 1;
2. die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte Forstwirtschaft unter besonderer Beachtung von § 7 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5;
3. die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung von Wirtschafts- und Wanderwegen in der bisherigen Art und ihrem bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
4. das Klettern in den Klettergebieten Nonnenfelsen, Katzensteinnadel, Goldkrone und Silberwand sowie an der Teufelsmauer nach Maßgabe der sächsischen Kletterregeln (bestimmt durch den Sächsischen Bergsteigerbund).
Die Einstiege in die Kletterfelsen sind durch das Symbol „schwarzer Dreieckspfeil auf weißem Grund“ gekennzeichnet.
Die Zulässigkeit des Kletterns schließt die Durchführung einer Höhenrettungsübung der örtlichen Feuerwehr an einem Tag pro Jahr – auch am Katzenstein – ein;
5. den Aufenthalt im Bereich zwischen dem Nonnenfelsen und der Teufelsmauer außerhalb des Tal-Wanderwegs;
6. den Aufenthalt auf den nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 erlaubten und gekennzeichneten Rastplätzen;
7. das Betreten der nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 zugänglichen und als solche gekennzeichneten Flussbereiche;
8. Maßnahmen der Gewässerunterhaltung nach dem Sächsischen Wassergesetz ( SächsWG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S 393), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 423), in der jeweils geltenden Fassung.