Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Schwarzwassertal“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets …§ 4 Verbote
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15240/4#abs-1 (1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15240/4#abs-2 (2) Insbesondere ist verboten:
1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO ) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 427) in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder zu ändern;
2. Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3. Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern oder verändern können;
4. Abfälle oder sonstige Materialien einzubringen oder zu lagern;
5. Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts ( Wasserhaushaltsgesetz – WHG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten sowie die im NSG befindlichen Teile der Wasserkraftanlage Hinterer Grund anders als in der genehmigten Weise zu betreiben;
6. Pflanzen, Pflanzenteile oder ihre Entwicklungsformen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, Erstaufforstungen sowie Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen anzulegen;
7. Tiere einzubringen, ihnen nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, anzulocken, zu verletzen, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester sowie sonstige Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
8. die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, die dem Schutzzweck zuwiderläuft;
9. Gewässer zu verunreinigen, in Gewässern zu baden und darauf mit Booten zu fahren;
10. Feuer zu machen oder zu unterhalten;
11. Flächen außerhalb der vorhandenen Wege zu betreten, auf diesen zu reiten, Ski oder Rad zu fahren oder an Felsen außerhalb der in § 6 Nr. 4 bestimmten Bereiche zu klettern;
12. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen;
13. mit motorgetriebenen Fahrzeugen zu fahren;
14. Hunde frei laufen zu lassen;
15. Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungsmittel, organischen Flüssigdünger oder mineralischen Dünger einzusetzen;
16. zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze und der Klettergebiete aufgestellte Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser zu beschädigen, zu zerstören oder zu entfernen.