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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets …

§ 4 Verbote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15240/4#abs-1 (1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15240/4#abs-2 (2) Insbesondere ist verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO ) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 427) in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder zu ändern;

2. Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

3. Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern oder verändern können;

4. Abfälle oder sonstige Materialien einzubringen oder zu lagern;

5. Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts ( Wasserhaushaltsgesetz – WHG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten sowie die im NSG befindlichen Teile der Wasserkraftanlage Hinterer Grund anders als in der genehmigten Weise zu betreiben;

6. Pflanzen, Pflanzenteile oder ihre Entwicklungsformen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, Erstaufforstungen sowie Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen anzulegen;

7. Tiere einzubringen, ihnen nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, anzulocken, zu verletzen, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester sowie sonstige Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;

8. die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, die dem Schutzzweck zuwiderläuft;

9. Gewässer zu verunreinigen, in Gewässern zu baden und darauf mit Booten zu fahren;

10. Feuer zu machen oder zu unterhalten;

11. Flächen außerhalb der vorhandenen Wege zu betreten, auf diesen zu reiten, Ski oder Rad zu fahren oder an Felsen außerhalb der in § 6 Nr. 4 bestimmten Bereiche zu klettern;

12. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen;

13. mit motorgetriebenen Fahrzeugen zu fahren;

14. Hunde frei laufen zu lassen;

15. Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungsmittel, organischen Flüssigdünger oder mineralischen Dünger einzusetzen;

16. zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze und der Klettergebiete aufgestellte Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser zu beschädigen, zu zerstören oder zu entfernen.

§ 3 § 5