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Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15187/8#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt, entgegen § 4 Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können oder dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15187/8#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt,
1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt;
3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Handlungen, insbesondere Abgrabungen, Aufschüttungen oder Verfüllungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern könnte;
5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien lagert oder ablagert;
6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;
7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können;
8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Gewässer verunreinigt;
9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Dauergrünland umbricht, ackerbaulich nutzt oder aufforstet;
10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Tiere ansiedelt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen aufstellt oder anbringt;
13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzeichnet;
14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Flächen außerhalb der Straßen und Wege entsprechend § 3 SächsStrG sowie der Waldwege nach § 21 SächsWaldG betritt;
16. entgegen § 4 Abs. Nr. 16 auf Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege sowie der für das Reiten im Wald ausgewiesenen Reitwege reitet, außerhalb öffentlicher Straßen und Wege sowie der befestigten Waldwege Rad oder Schlitten fährt oder im Schutzgebiet mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen fährt;
17. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufstellt;
18. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 Motor-, Geländelauf-, Geländerad- oder Flugsport einschließlich Modellflugsport jeglicher Art betreibt;
19. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte wäscht oder reinigt;
20. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 20 Feuer anzündet;
21. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 21 zeltet, lagert, badet;
22. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 22 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art befährt;
23. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 23 Hunde frei laufen lässt;
24. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 24 Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen verursacht, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
25. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 25 Lichtquellen betreibt, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15187/8#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt weiterhin, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. nach § 5 zulässige Handlungen über den durch die Maßgabe gesetzten Rahmen hinaus durchführt und somit gegen die Verbote des § 4 verstößt;
2. einer Einzelanordnung nach § 16 Abs. 4 SächsNatSchG zuwiderhandelt;
3. einer vollziehbaren Nebenbestimmung zuwiderhandelt, mit der eine nach § 7 erteilte Befreiung versehen worden ist.