Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Reudnitz“
Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 9 In-Kraft-Treten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15187/9#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 4 dieser Verordnung in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15187/9#abs-2 (2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die Beschlüsse des Bezirkstages Leipzig Nr. 46/76 vom 6. Mai 1976 und Nr. 68/VIII/84 vom 20. September 1984, soweit sie sich auf das NSG „Hospitalberge“ beziehungsweise „Reudnitz“ beziehen, außer Kraft.
Leipzig, den 20. August 2001
Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident
Verkündungshinweis:
Gemäß § 51 Abs. 10 SächsNatSchG ist eine Verletzung der Verfahrensvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, bei der höheren Naturschutzbehörde, welche die Rechtsverordnung erlassen hat, geltend gemacht wird.
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