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Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 4 Verbote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15187/4#abs-1 (1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15187/4#abs-2 (2) Insbesondere ist es verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO ) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 86), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428), in der jeweils geltenden Fassung zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;

2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen;

3. Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

4. Handlungen, insbesondere Abgrabungen, Aufschüttungen oder Verfüllungen, vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;

5. Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern oder abzulagern;

6. Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;

7. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern oder verändern könnten;

8. Gewässer zu verunreinigen;

9. Dauergrünland umzubrechen, ackerbaulich zu nutzen oder aufzuforsten;

10. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

11. Tiere anzusiedeln, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;

12. Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen;

13. Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzuzeichnen;

14. die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;

15. Flächen außerhalb der Straßen und Wege entsprechend § 3 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG ) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), sowie der Waldwege nach § 21 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430), zu betreten;

16. auf Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege sowie der für das Reiten im Wald ausgewiesenen Reitwege zu reiten, außerhalb öffentlicher Straßen und Wege sowie der befestigten Waldwege Rad oder Schlitten zu fahren oder im Schutzgebiet mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen zu fahren;

17. Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufzustellen;

18. Motor-, Geländelauf-, Geländerad- oder Flugsport einschließlich Modellflugsport zu betreiben;

19. Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte zu waschen oder zu reinigen;

20. Feuer anzuzünden;

21. zu zelten, zu lagern, zu baden;

22. die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art zu befahren;

23. Hunde frei laufen zu lassen;

24. Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen zu verursachen, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen;

25. Lichtquellen zu betreiben, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen;

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15187/4#abs-3 (3) Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall im Einvernehmen mit den zuständigen Fachbehörden Handlungen auch außerhalb des Schutzgebietes untersagen, die in das Gebiet hineinwirken können und geeignet sind, dessen Bestand zu gefährden (§ 16 Abs. 4 SächsNatSchG ).

§ 3 § 5