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SächsNatSchG

§ 6 Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne (zu § 10 BNatSchG)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNatSchG/6#abs-1 (1) Die Grundlagen und die Inhalte der Landschaftsplanung (§ 9 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG ) sind für das Gebiet des Freistaates Sachsen und für das Gebiet jeder Planungsregion nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG) vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 174), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Fachbeitrag zusammenhängend darzustellen. Der Fachbeitrag zum Landschaftsrahmenplan ist aus dem Fachbeitrag zum Landschaftsprogramm zu entwickeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNatSchG/6#abs-2 (2) Die Inhalte der Landschaftsplanung nach Absatz 1 werden nach Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in die Raumordnungspläne nach § 2 SächsLPlG aufgenommen, soweit sie zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich und geeignet sind und durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. Im Übrigen werden sie den Raumordnungsplänen als Anlage beigefügt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNatSchG/6#abs-3 (3) Die den Raumordnungsplänen nach Absatz 2 Satz 2 beigefügten Inhalte der Landschaftsplanung sind in Verwaltungsverfahren sowie in den Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen, die sich auf Natur und Landschaft auswirken können, zu berücksichtigen. Kann den Inhalten der Landschaftsplanung nach Satz 1 nicht Rechnung getragen werden, ist dies zu begründen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNatSchG/6#abs-4 (4) Der Landesentwicklungsplan gemäß § 3 SächsLPlG übernimmt zugleich die Funktion des Landschaftsprogramms im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG . Die Regionalpläne gemäß § 4 SächsLPlG übernehmen zugleich die Funktion der Landschaftsrahmenpläne im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG .

§ 5 § 7