Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Reudnitz“
Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 3 Schutzzweck
Stand: 26.08.2026
Schutzzweck ist:
1. die Erhaltung sowie möglichst naturnahe Entwicklung einer Kette naturnaher, oligo- bis mesotropher Teiche mit natürlicher Verlandungszonierung und mit standorttypisch einheimischen Arten bestockten, unmittelbar angrenzenden Feuchtwäldern als Lebensraum zahlreicher wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der zahlreichen seltenen und geschützten Arten;
2. die Erhaltung sowie möglichst naturnahe Entwicklung der Fließgewässer, insbesondere der die Teiche verbindenden Bäche mit landschafts- und biotoptypischer Wasserführung und Gewässerstruktur;
3. die Erhaltung sowie naturnahe Entwicklung der Buchen-, Buchenmisch-, Waldkiefern-Eichen- und Eichenmischwälder, insbesondere auch der überregional bedeutsamen Hainsimsen-Buchenwälder;
4. die Entwicklung der nicht naturnah bestockten Bereiche hin zu naturnahen, reich strukturierten und standortgerechten Laubwaldbeständen, der Kiefernsaatgutbestand auf Flurstück 582/1, Gemarkung Olganitz [Forstabteilung 128] kann jedoch als solcher erhalten werden;
5. die Sicherung und biotopgemäße Entwicklung der Moor-, Anmoor- und Quellstandorte;
6. die Sicherung der natürlichen Artenvielfalt des Gebiets durch Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustands der Lebensräume und ihrer funktional-räumlichen Zusammenhänge;
7. die Sicherung der besonderen Funktion des Schutzgebietes als wichtiger Lebensraum für eine Vielzahl von gefährdeten, in ihrem Vorkommen an die Feucht- und Gewässerbiotope gebundenen Tier- und Pflanzenarten (besonders auch der Amphibien, wie Kammmolch, Kleinem Wasserfrosch und Moorfrosch sowie der Libellen).