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Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 5 Zulässige Handlungen
Stand: 26.08.2026
§ 4 gilt nicht
1. für die dem Schutzzweck entsprechende, im Sinne des § 3 SächsNatSchG umweltgerechte landwirtschaftliche Nutzung der Landwirtschaftsfläche des Flurstückes 583, Gemarkung Olganitz sowie des Flurstückes 283/1, Gemarkung Schöna in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass eine negative Beeinflussung angrenzender Schutzgebietsflächen durch die Bewirtschaftung ausgeschlossen ist;
2. für die dem Schutzzweck entsprechende, ordnungsgemäße Ausübung der fischereilichen Bewirtschaftung einschließlich jahreszeitlicher Änderungen der Staubedingungen in den Teichen auf Grund einer einvernehmlich zwischen Nutzungsberechtigten, Fischerei- und Naturschutzbehörde abgestimmten Bewirtschaftungskonzeption;
3. für die dem Schutzzweck entsprechende, ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
3.1 die Jagd in den Bereichen der Wasser-, Röhricht- und Uferzonen der Teiche auf Wasservögel nicht ausgeübt wird – die gesetzlich vorgeschriebene Nachsuche beziehungsweise fußläufige Bergung verletzten oder verendeten Wildes fällt nicht unter diese Maßgabe;
3.2 die Jagd in den nicht unter 3.1 genannten Bereichen nur durch Einzeljagd zulässig ist beziehungsweise
3.3 andere Jagdformen und die Jagd in den unter 3.1 genannten Bereichen nur außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten und im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zulässig sind – für vorab angezeigte Gemeinschaftsjagden im Schutzgebiet in den Monaten Oktober bis Januar jeden Jahres gilt das Einvernehmen grundsätzlich als erteilt;
3.4 die Neuanlage jagdlicher Einrichtungen der Genehmigung durch die Naturschutzbehörde gemäß § 37 des Sächsischen Landesjagdgesetzes ( SächsLJagdG ) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430), bedarf.
4. für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte forstwirtschaftliche Nutzung der Forstflächen auf Grund eines einvernehmlich zwischen Bewirtschafter, Forst- und Naturschutzbehörde abgestimmten periodischen Betriebsplanes nach § 22 des SächsWaldG (Staatswald) oder eines zwischen den Bewirtschaftern, Forst- und Naturschutzbehörden einvernehmlich abgestimmtem Bewirtschaftungsplanes (Privatwald);
5. für die dem Schutzzweck entsprechende Unterhaltung der Gewässer mit der Maßgabe, dass die Unterhaltung und Pflege der wasserbaulichen Anlagen ökologisch in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt;
6. für die dem Schutzzweck entsprechende Entnahme von Grundwasser im Rahmen der bestehenden Wasserrechte und gegebenenfalls erforderliche Ersatzmaßnahmen zur weiteren Ausübung der bestehenden Nutzungsrechte (zum Beispiel Ersatzbrunnen, Ersatzleitungen);
7. für die Badenutzung der östlichen Hälfte des Auteiches (Flurstück 656, Gemarkung Olganitz) in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang einschließlich der damit verbundenen Unterhaltungsmaßnahmen am Teich;
8. für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
9. für Pflegemaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;
10. für behördlich abgestimmte wissenschaftliche Untersuchungen im Auftrag der Naturschutz- beziehungsweise Naturschutzfachbehörde zur Aufstellung oder Fortschreibung eines Pflege- und Entwicklungsplanes beziehungsweise zur Überwachung des Bestands der Schutzgüter;
11. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
12. für die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;
13. für gesetzlich vorgeschriebene Vermessungsarbeiten.