Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Naturschutzgesetz
SächsNatSchG§ 16 Biosphärenreservate (zu § 25 BNatSchG)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNatSchG/16#abs-1 (1) Über § 25 Abs. 1 BNatSchG hinaus sollen Gebiete, die als Biosphärenreservat festgesetzt werden, geeignet sein, nach dem Programm „Der Mensch und die Biosphäre“ der Resolution 2.313 der UNESCO vom 23. Oktober 1970 (UNESCO 1982 S. 3) als charakteristische Ökosysteme der Erde anerkannt zu werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNatSchG/16#abs-2 (2) Für die Verwaltung und Betreuung eines Biosphärenreservats ist eine Reservatsverwaltung einzurichten. Der Staatsbetrieb Sachsenforst nimmt als Amt für Großschutzgebiete die Aufgaben der Verwaltung des Biosphärenreservates Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft wahr.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 16 SächsNatSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.