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Sächsische Bergverordnung§ 18 Signale im Fahr- und Förderbetrieb
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/18#abs-1 (1) Für den Fahr- und Förderbetrieb gelten, soweit nicht Fertigsignalanlagen verwendet werden, folgende Ausführungssignale:
Ausführungssignale Laufende Nummer Hörbare Signale = Ton
1. Hörbare Signale:
„Halt“ = 1 Schlag oder 1 Ton
„Auf“ oder „Vorwärts“ = 2 Schläge oder 2 Töne
„Hängen“ oder „Rückwärts“ = 3 Schläge oder 3 Töne,
2. Signale mit feststehender Leuchte:
„Halt“ = 1 mal ausschalten
„Auf“ oder „Vorwärts“ = 2 mal kurz ausschalten
„Hängen“ oder „Rückwärts“ = 3 mal kurz ausschalten.
In Anlagen nach § 27 Nr. 1 sind stets hörbare Signale erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/18#abs-2 (2) Sonstige Ausführungssignale sowie Ankündigungs- und Meldesignale sind vom Unternehmer für den Förderbetrieb einheitlich festzulegen.