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# § 18 SN-10946 (Sachsen) — Signale im Fahr- und Förderbetrieb

Sächsische Bergverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den Fahr- und Förderbetrieb gelten, soweit nicht Fertigsignalanlagen verwendet werden, folgende Ausführungssignale:

Ausführungssignale Laufende Nummer Hörbare Signale = Ton

1. Hörbare Signale:

„Halt“ = 1 Schlag oder 1 Ton

„Auf“ oder „Vorwärts“ = 2 Schläge oder 2 Töne

„Hängen“ oder „Rückwärts“ = 3 Schläge oder 3 Töne,

2. Signale mit feststehender Leuchte:

„Halt“ = 1 mal ausschalten

„Auf“ oder „Vorwärts“ = 2 mal kurz ausschalten

„Hängen“ oder „Rückwärts“ = 3 mal kurz ausschalten.

In Anlagen nach § 27 Nr. 1 sind stets hörbare Signale erforderlich.

(2) Sonstige Ausführungssignale sowie Ankündigungs- und Meldesignale sind vom Unternehmer für den Förderbetrieb einheitlich festzulegen.

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Zitiervorschlag: § 18 SN-10946 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/18

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