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Sächsische Bergverordnung

§ 27 Anwendungsbereich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Dieser Abschnitt gilt für:

1. Schachtförderanlagen,

2. Befahrungsanlagen,

3. Hilfsfahranlagen, Fahrtrume sowie Notfahranlagen beim Abteufen,

4. Bühnen und Greiferanlagen einschließlich Abteufanlagen,

5. Winden

in Schächten und schachtähnlichen Grubenbauen sowie in Schrägstrecken (Haspelbergen), in denen vorbezeichnete Anlagen eingebaut werden.

§ 26 § 28