(1) Für den Fahr- und Förderbetrieb gelten, soweit nicht Fertigsignalanlagen verwendet werden, folgende Ausführungssignale:
Ausführungssignale Laufende Nummer Hörbare Signale = Ton
1. Hörbare Signale:
„Halt“ = 1 Schlag oder 1 Ton
„Auf“ oder „Vorwärts“ = 2 Schläge oder 2 Töne
„Hängen“ oder „Rückwärts“ = 3 Schläge oder 3 Töne,
2. Signale mit feststehender Leuchte:
„Halt“ = 1 mal ausschalten
„Auf“ oder „Vorwärts“ = 2 mal kurz ausschalten
„Hängen“ oder „Rückwärts“ = 3 mal kurz ausschalten.
In Anlagen nach § 27 Nr. 1 sind stets hörbare Signale erforderlich.
(2) Sonstige Ausführungssignale sowie Ankündigungs- und Meldesignale sind vom Unternehmer für den Förderbetrieb einheitlich festzulegen.