Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bergverordnung
Sächsische Bergverordnung§ 17 Auswechseln und Rauben des Ausbaus
Stand: 26.08.2026
Ausbau darf nur von erfahrenen und fachkundigen Beschäftigten nach Anweisung durch eine verantwortliche Person ausgewechselt oder von einem sicheren Standort aus geraubt werden. Andere als die mit den Raubarbeiten beauftragten Personen dürfen sich im Arbeitsbereich nicht aufhalten. Während des Raubens ist außerhalb des Gefahrenbereiches ein Sicherheitsposten aufzustellen.