Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schülermitwirkungsverordnung
SMVO§ 11 Ergänzende Wahlordnungsvorschriften
Stand: 26.08.2026
Die SV-Geschäftsordnung kann das Nähere über das Verfahren bei der Wahl aller Schülervertreter regeln. Dazu gehören insbesondere:
1. Form und Frist für die Einladung zur Wahl,
2. der Wahlmodus, insbesondere die Wahl des Schülersprechers durch die gesamte Schülerschaft,
3. die Dauer der Amtszeit gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2,
4. die Neuwahl oder das Nachrücken des Stellvertreters bei Ausscheiden eines Schülervertreters vor Ablauf seiner Amtszeit,
5. das Verfahren bei Einsprüchen gegen die Wahl.