Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schülermitwirkungsverordnung

SMVO

§ 11 Ergänzende Wahlordnungsvorschriften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die SV-Geschäftsordnung kann das Nähere über das Verfahren bei der Wahl aller Schülervertreter regeln. Dazu gehören insbesondere:

1. Form und Frist für die Einladung zur Wahl,

2. der Wahlmodus, insbesondere die Wahl des Schülersprechers durch die gesamte Schülerschaft,

3. die Dauer der Amtszeit gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2,

4. die Neuwahl oder das Nachrücken des Stellvertreters bei Ausscheiden eines Schülervertreters vor Ablauf seiner Amtszeit,

5. das Verfahren bei Einsprüchen gegen die Wahl.

§ 10 § 12