Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schülermitwirkungsverordnung

SMVO

§ 12 Ergänzende Geschäftsordnungsvorschriften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die SV-Geschäftsordnung kann insbesondere nähere Bestimmungen treffen über:

1. den Ablauf der Sitzungen der Schülervertretung einschließlich ihrer Einberufung, der Tagesordnung, der Beschlussfähigkeit, des Abstimmungsverfahrens sowie der Protokollführung,

2. die Voraussetzungen, unter denen Schüler, die keine gewählten Schülervertreter sind, sowie weitere Personen an den Sitzungen der Schülervertretung beratend teilnehmen können,

3. die Bildung von Teilschülervertretungen oder die angemessene Berücksichtigung von Schülern verschiedener Schulstufen und Schularten,

4. die Bildung von Ausschüssen sowie deren Aufgaben und ihre Zusammenarbeit mit der Schülervertretung,

5. Form und Häufigkeit der Berichterstattung.

§ 11 § 13