Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schülermitwirkungsverordnung
SMVO§ 6 Amtszeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/6#abs-1 (1) Die Schülervertreter und deren Stellvertreter werden in der Schule und auf Kreisebene in der Regel jeweils für die Dauer eines Schuljahres gewählt. Soll die Amtszeit zwei Schuljahre umfassen, muss dies vor der Wahl bekannt gemacht werden. Die Schülervertreter und deren Stellvertreter im Landesschülerrat werden für die Dauer von zwei Schuljahren gewählt.
Die Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/6#abs-2 (2) Schülervertreter, deren Amtszeit abgelaufen oder deren Amt erloschen ist, versehen ihr Amt bis zur Neuwahl geschäftsführend weiter. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht mehr wählbar sind. Als geschäftsführende Amtsinhaber laden sie die Wahlberechtigten zur Neuwahl ein und bereiten die Wahl vor. Ist kein geschäftsführender Amtsinhaber vorhanden oder ist er verhindert, übernimmt diese Aufgabe dessen Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/6#abs-3 (3) Das Amt eines Schülervertreters erlischt vor Ablauf der Amtszeit mit dem Verlust der Wählbarkeit für dieses Amt oder seinem Rücktritt. In diesen Fällen ist für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger zu wählen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/6#abs-4 (4) Ein Schülervertreter kann aus seinem Amt vor Ablauf der Amtszeit nur dadurch abberufen werden, dass die Mehrheit der Wahlberechtigten einen Nachfolger für den Rest der laufenden Amtszeit wählt. Die wahlberechtigten Schüler müssen zur Wahl eines Nachfolgers eingeladen werden, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten es verlangt.