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§ 11 SMVO (Sachsen) — Ergänzende Wahlordnungsvorschriften

Schülermitwirkungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die SV-Geschäftsordnung kann das Nähere über das Verfahren bei der Wahl aller Schülervertreter regeln. Dazu gehören insbesondere:

1. Form und Frist für die Einladung zur Wahl,

2. der Wahlmodus, insbesondere die Wahl des Schülersprechers durch die gesamte Schülerschaft,

3. die Dauer der Amtszeit gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2,

4. die Neuwahl oder das Nachrücken des Stellvertreters bei Ausscheiden eines Schülervertreters vor Ablauf seiner Amtszeit,

5. das Verfahren bei Einsprüchen gegen die Wahl.