Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schülermitwirkungsverordnung
SMVO§ 10 Landesschülerrat
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/10#abs-1 (1) Ein Kreisschülerrat wählt aus dem Bereich der öffentlichen Schulen mindestens zwei Vertreter und deren Stellvertreter, die nicht derselben Schulart angehören sollen, sowie einen Vertreter und dessen Stellvertreter aus dem Bereich der Schulen in freier Trägerschaft. Die Anzahl der zu wählenden Vertreter aus dem Bereich der öffentlichen Schulen beträgt für Landkreise und Kreisfreie Städte
1. mit bis zu 180 000 Einwohnern zwei,
2. mit bis zu 210 000 Einwohnern drei,
3. mit bis zu 270 000 Einwohnern vier,
4. mit bis zu 330 000 Einwohnern fünf,
5. mit bis zu 390 000 Einwohnern sechs,
6. mit bis zu 420 000 Einwohnern sieben und
7. mit mehr als 420 000 Einwohnern acht.
Hinzu kommt ein Vertreter der Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet und dessen Stellvertreter, die von den Schülern aus ihrer Mitte gemäß § 55 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes gewählt werden, indem die Vorsitzenden der Schülerräte der Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet den Vertreter und dessen Stellvertreter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten wählen; sie sind insoweit an die Entscheidung ihres jeweiligen Schülerrates gebunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/10#abs-2 (2) Der Landesschülerrat tritt binnen drei Wochen nach der Wahl seiner Mitglieder, spätestens jedoch bis zum Ablauf der zwölften Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn, zusammen und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie die gemäß § 55 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes für den Landesbildungsrat vorzuschlagenden Vertreter. Er kann einen Vorstand wählen, der aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und höchstens fünf weiteren Mitgliedern besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/10#abs-3 (3) Der Landesschülerratsvorsitzende lädt zu den Sitzungen des Landesschülerrates ein, bereitet sie vor und leitet sie.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/10#abs-4 (4) Steht kein geschäftsführender Amtsinhaber und auch kein Stellvertreter für die Einberufung der ersten Sitzung und die Vorbereitung der Wahl des Vorsitzenden zur Verfügung, übernimmt die oberste Schulaufsichtsbehörde die Einladung der Mitglieder sowie die Vorbereitung der ersten Sitzung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/10#abs-5 (5) In regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr, findet eine gemeinsame Sitzung des Landesschülerrates und der obersten Schulaufsichtsbehörde statt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/10#abs-6 (6) Die Mitglieder des Landesschülerrates sind den Kreisschülerräten zur regelmäßigen Berichterstattung über ihre Tätigkeit verpflichtet.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/10#abs-7 (7) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Landesschülerrat aus, rückt sein Stellvertreter an dessen Stelle. Bei Verlust der Wählbarkeit erlischt die Mitgliedschaft erst mit der Wahl eines neuen Vertreters.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/10#abs-8 (8) Die oberste Schulaufsichtsbehörde unterrichtet den Landesschülerrat über alle grundsätzlichen, die Schulen des Landes gemeinsam interessierenden Fragen und ist verpflichtet, ihm die notwendigen Auskünfte zu erteilen.