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# § 11 SMVO (Sachsen) — Ergänzende Wahlordnungsvorschriften

Schülermitwirkungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die SV-Geschäftsordnung kann das Nähere über das Verfahren bei der Wahl aller Schülervertreter regeln. Dazu gehören insbesondere:

1. Form und Frist für die Einladung zur Wahl,

2. der Wahlmodus, insbesondere die Wahl des Schülersprechers durch die gesamte Schülerschaft,

3. die Dauer der Amtszeit gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2,

4. die Neuwahl oder das Nachrücken des Stellvertreters bei Ausscheiden eines Schülervertreters vor Ablauf seiner Amtszeit,

5. das Verfahren bei Einsprüchen gegen die Wahl.

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Zitiervorschlag: § 11 SMVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/11

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