Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 40 Einstellung als Geoinformationsoffizierin oder Geoinformationsoffizier
Stand: 05.06.2021
Wird zitiert von 43
Nach Gewicht
- BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 52/21Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen DienstesZitiert von 2
- BVerwG, 28.03.2018 – 1 WB 8/17Mehrjährige Restdienstzeit als Zulassungsaltersgrenze für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes bedarf normativer RegelungZitiert von 22
- BVerwG, 25.02.2021 – 1 WB 32/20Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen DienstesZitiert von 13
- BVerwG, 23.02.2017 – 1 WB 2/16Anforderungen an Bewerber für LaufbahnaufstiegZitiert von 27
- BVerwG, 30.04.2020 – 1 WB 58/19Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes der MarineZitiert von 7
- BVerwG, 06.01.2020 – 1 WDS-VR 13/19Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Marine; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 29.01.2026 – 1 WB 18.25Zitiert von 1
- VGH Bayern, 23.05.2025 – 8 B 22.2635
- BVerwG, 26.10.2023 – 1 WB 8/23Rückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes
43 Entscheidungen zu § 40 SLV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 SLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/40#abs-1 (1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer ein geowissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/40#abs-2 (2) § 25 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.