Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung

SLV

§ 40 Einstellung als Geoinformationsoffizierin oder Geoinformationsoffizier

Stand: 05.06.2021

Bund43 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/40#abs-1 (1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer ein geowissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/40#abs-2 (2) § 25 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 39 § 41