Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 30 Einstellung als Sanitätsoffizierin oder Sanitätsoffizier
Stand: 05.06.2021
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 20.09.2011 – 1 WB 48/10Beschwerde gegen Ablehnung eines Antrags; Streitgegenstand; Festlegung der Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Laufbahn der FeldwebelZitiert von 20
- BVerwG, 06.07.2023 – 1 W-VR 11/23Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Wechsel eines Soldaten von der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes
- BVerwG, 28.03.2018 – 1 WB 8/17Mehrjährige Restdienstzeit als Zulassungsaltersgrenze für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes bedarf normativer RegelungZitiert von 22
- BVerwG, 30.03.2017 – 1 WB 23/16 · Laufbahneignung; SperrfristZitiert von 2
- BVerwG, 20.12.2016 – 1 WB 19/16Zuordnung zum Studentenjahrgang; RückstufungsantragZitiert von 1
- BVerwG, 20.09.2011 – 1 WB 38/10Zulassung zur Laufbahn; Chancengleichheit im AuswahlverfahrenZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 05.09.2012 – 1 A 584/10Zitiert von 4
- BVerwG, 21.10.2010 – 1 WB 18/10Militärische Verwendungsentscheidung; Konkurrentenstreit; Restdienstzeit als AuswahlkriteriumZitiert von 17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 SLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/30#abs-1 (1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes kann eingestellt werden, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/30#abs-2 (2) Es werden eingestellt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/30#abs-3 (3) Mit dem Dienstgrad „Oberstabsarzt“, „Oberstabsveterinär“ oder „Oberstabsapotheker“ kann eingestellt werden, wer die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine der Fachrichtung entsprechende hauptberufliche Vollzeittätigkeit von mindestens drei Jahren nach der Approbation nachweist. Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit in Teilzeit verlängert sich der Zeitraum um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/30#abs-4 (4) Mit dem Dienstgrad „Oberfeldarzt“, „Oberfeldveterinär“ oder „Oberfeldapotheker“ kann eingestellt werden, wer die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine Facharzt-, Fachzahnarzt-, Fachtierarzt- oder Fachapothekerbezeichnung führen darf.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/30#abs-5 (5) Mit dem Dienstgrad „Oberstarzt“, „Oberstveterinär“ oder „Oberstapotheker“ kann für eine diesem Dienstgrad entsprechende Verwendung eingestellt werden, wer
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/30#abs-6 (6) Die Laufbahn beginnt in den Fällen der Absätze 3 bis 5 mit dem Dienstgrad „Oberstabsarzt“, „Oberstabsveterinär“ oder „Oberstabsapotheker“.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/30#abs-7 (7) Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von den Fristen nach § 6 Absatz 3 zulassen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen.