§ 40 SLV 2021 — Einstellung als Geoinformationsoffizierin oder Geoinformationsoffizier

Soldatenlaufbahnverordnung

Stand: 05.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer ein geowissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen hat.

(2) § 25 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.