Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 24 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/24?asof=2021-06-05#abs-1 (1) Die Laufbahnausbildung zur Offizierin oder zum Offizier dauert mindestens drei Jahre, in den Fällen des § 23 Absatz 3 mindestens zwölf Monate. Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
Andere als die in Satz 2 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/24?asof=2021-06-05#abs-2 (2) Zum Leutnant dürfen Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter nur dann befördert werden, wenn sie eine Offizierprüfung bestanden haben. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 24 SLV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.2015 – 1 V 29/15Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 23.04.2013 – 15 K 60/12
- BVerwG, 25.02.2021 – 1 WB 32/20Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen DienstesZitiert von 14
- BVerwG, 28.01.2021 – 1 WB 73/19Wechsel der Ausbildungs- und VerwendungsreiheZitiert von 5
- BVerwG, 21.11.2019 – 1 WB 28/18Einplanung zum Stabsoffizierlehrgang für "Seiteneinsteiger"Zitiert von 10
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2012 – L 3 R 1048/11
Zuletzt entschieden
- VG Schwerin, 17.09.2025 – 1 B 2813/25 SN
- BVerwG, 29.09.2023 – 1 W-VR 13/23Mindestanforderungen bei der Zulassung zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes
- BVerwG, 31.03.2022 – 1 WB 50/21Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen DienstesZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 SLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.