Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 130
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 682
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Nach Gewicht
- SG Duisburg, 22.09.2023 – S 49 AS 3541/20
- BSG, 09.12.2016 – B 8 SO 15/15 RSozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gerichtet auf ein Grundurteil - Zuschuss statt Darlehen - Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz - selbst genutztes Hausgrundstück - tatsächliches Verwertungshindernis - Unzumutbarkeit des Auszugs - psychische Erkrankung - Bereitschaft von Kreditinstituten zur Beleihung - Schonvermögen - Fehlen von AngehörigenZitiert von 27
- BSG, 10.12.2008 – B 6 KA 45/07 RVertragsärztliche Vergütung: Rechtswidrigkeit der Versagung einer Erstattung von Kosten für mittels MLK-Technik hergestellte Ausblendungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- LSG Hamburg, 20.11.2025 – L 4 AS 285/24
- SG Mannheim, 14.10.2015 – S 9 U 556/15
- SG Duisburg, 28.03.2023 – S 49 U 26/22
Zuletzt entschieden
- BSG, 12.03.2026 – B 4 AS 24/24 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - selbständige Tätigkeit - Bewilligungszeitraum - Antragsrücknahme - Verzicht - Wirksamkeit
- BSG, 12.03.2026 – B 8 SO 7/25 RZitiert von 1
- LSG NRW, 06.03.2026 – L 13 VS 14/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 130 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/130#abs-1 (1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/130#abs-2 (2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.