Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 130
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/130#abs-1 (1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/130#abs-2 (2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.
Wird zitiert von 703 Entscheidungen zu § 130 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Duisburg, 22.09.2023 – S 49 AS 3541/20
- BSG, 09.12.2016 – B 8 SO 15/15 RSozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gerichtet auf ein Grundurteil - Zuschuss statt Darlehen - Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz - selbst genutztes Hausgrundstück - tatsächliches Verwertungshindernis - Unzumutbarkeit des Auszugs - psychische Erkrankung - Bereitschaft von Kreditinstituten zur Beleihung - Schonvermögen - Fehlen von AngehörigenZitiert von 29
- BSG, 10.12.2008 – B 6 KA 45/07 RVertragsärztliche Vergütung: Rechtswidrigkeit der Versagung einer Erstattung von Kosten für mittels MLK-Technik hergestellte Ausblendungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- LSG Hamburg, 20.11.2025 – L 4 AS 285/24
- SG Mannheim, 14.10.2015 – S 9 U 556/15
- SG Duisburg, 28.03.2023 – S 49 U 26/22
Zuletzt entschieden
- BSG, 12.03.2026 – B 4 AS 24/24 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - selbständige Tätigkeit - Bewilligungszeitraum - Antragsrücknahme - Verzicht - WirksamkeitZitiert von 1
- BSG, 12.03.2026 – B 8 SO 7/25 RZitiert von 1
- LSG NRW, 06.03.2026 – L 13 VS 14/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 130 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.08.2001 Ausfertigung
§ 130 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2001 I S. 2144
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.