Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 8 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 74
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 24.02.2022 – 8 AZR 208/21 (A)Diskriminierung wegen des Alters - Rechtfertigung
- LSG Baden-Württemberg, 19.11.2024 – L 2 SO 3045/24 ER-B
- EuGH, 13.07.2023 – C-518/22
- SG Stuttgart, 16.05.2024 – S 15 R 1145/23
- LSG Baden-Württemberg, 25.03.2021 – L 7 SO 2344/19
- BGH, 19.01.2022 – XII ZB 324/21Vergütung des Berufsbetreuers: Gewöhnlicher Aufenthalt des Betroffenen in einer stationären Einrichtungen gleichgestellten ambulant betreuten WohnformZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- SG Gelsenkirchen, 22.07.2026 – S 2 SO 199/26 ER
- LSG Baden-Württemberg, 29.01.2026 – L 2 SO 4027/25 ER-B
- SG Augsburg, 27.01.2026 – S 3 SO 96/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/8#abs-1 (1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches. Den besonderen Bedürfnissen von Müttern und Vätern mit Behinderungen bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen wird Rechnung getragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/8#abs-2 (2) Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen auszuführen sind, können auf Antrag der Leistungsberechtigten als Geldleistungen erbracht werden, wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden können. Für die Beurteilung der Wirksamkeit stellen die Leistungsberechtigten dem Rehabilitationsträger geeignete Unterlagen zur Verfügung. Der Rehabilitationsträger begründet durch Bescheid, wenn er den Wünschen des Leistungsberechtigten nach den Absätzen 1 und 2 nicht entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/8#abs-3 (3) Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/8#abs-4 (4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der Leistungsberechtigten.