Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 9 Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/9#abs-1 (1) Werden bei einem Rehabilitationsträger Sozialleistungen wegen oder unter Berücksichtigung einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung beantragt oder erbracht, prüft dieser unabhängig von der Entscheidung über diese Leistungen, ob Leistungen zur Teilhabe voraussichtlich zur Erreichung der Ziele nach den §§ 1 und 4 erfolgreich sein können. Er prüft auch, ob hierfür weitere Rehabilitationsträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Koordinierung der Leistungen zu beteiligen sind. Werden Leistungen zur Teilhabe nach den Leistungsgesetzen nur auf Antrag erbracht, wirken die Rehabilitationsträger nach § 12 auf eine Antragstellung hin.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/9#abs-2 (2) Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen wären. Dies gilt während des Bezuges einer Rente entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/9#abs-3 (3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, um durch Leistungen zur Teilhabe Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Die Aufgaben der Pflegekassen als Träger der sozialen Pflegeversicherung bei der Sicherung des Vorrangs von Rehabilitation vor Pflege nach den §§ 18a und 31 des Elften Buches bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/9#abs-4 (4) Absatz 1 gilt auch für die Jobcenter mit der Maßgabe, dass sie mögliche Rehabilitationsbedarfe erkennen und auf eine Antragstellung beim voraussichtlich zuständigen Rehabilitationsträger hinwirken sollen.
Wird zitiert von 118 Entscheidungen zu § 9 SGB IX →
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Nach Gewicht
- BSG, 06.10.2011 – B 9 V 3/10 R(Kriegsopferversorgung - Leistungserbringung nach § 18c Abs 1 S 3 BVG - Beschädigter, der nicht Mitglied einer Krankenkasse oder Familienangehöriger eines Krankenkassenmitglieds ist - Leistungserbringungszuständigkeit - Krankenkasse - Wahlrecht - Bereiterklärung)Zitiert von 3
- LSG NRW, 03.03.2006 – L 4 RA 45/03Zitiert von 9
- LSG Hessen, 23.11.2012 – L 5 R 536/11Zitiert von 1
- LSG NRW, 24.10.2008 – L 8 B 15/08 R ER
- BSG, 02.11.2011 – B 11 AL 80/11 BNichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage - keine ausreichende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit - Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben - fehlende Werkstattfähigkeit eines schwerbehinderten Menschen - Diskriminierungsverbot des UNBehRÜbkZitiert von 1
- LSG Hessen, 16.01.2025 – L 8 KR 90/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2025 – L 12 R 106/24
- VG München, 17.12.2024 – M 18 E 24.6808Zitiert von 2
- LSG Schleswig, 26.11.2024 – L 10 KR 10005/21Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 9 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 412)
BGBl. 2023 I Nr. 412
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 4 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 473)
BGBl. 2019 I S. 473
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